Wer ein landwirtschaftliches oder gemischtes Grundstück geerbt hat, kann bis zum 30. September von der Kostenfreiheit der Identifizierungs- und Registrierungshandlungen über das vereinfachte katasterbezogene Informationssystem und den Einheitlichen Grundstücksschalter (BUPi) profitieren. Das Dekret-Gesetz Nr. 87/2026 vom 15. April hat die in Artikel 14 des Gesetzes Nr. 65/2019 vorgesehene Befreiung bis zu diesem Datum verlängert. Das Regime gilt in der Regel für Grundstücke mit einer Fläche von höchstens 50 Hektar. Das Ende dieser Frist erstellt keine automatische Geldstrafe, sondern beendet eine befristete Befreiung, sodass das Aufschieben der Regularisierung die Zahlung von Gebühren nach sich ziehen kann, die auf 250 Euro für das besondere Registrierungsverfahren festgelegt sind, zuzüglich von 50 Euro für jedes weitere Grundstück.
Die Identifizierung des Grundstücks bei BUPi und die Registrierung beim Grundbuchamt sind unterschiedliche Schritte. Der Grundbuchschein oder der Katasterartikel beim Finanzamt ersetzt nicht die Registrierung. Die Identifizierung kann online oder an einem Schalter vor Ort mit Unterstützung eines qualifizierten Technikers eingeleitet werden, aber danach muss die Registrierung beim Grundbuchamt erfolgen. In Gemeinden ohne katasterliche Erfassung wird die Identifizierung durch eine georeferenzierte grafische Darstellung (GGG) vorgenommen.
Ein geerbtes Grundstück kann in den Registern weiterhin der verstorbenen Person zugeordnet bleiben. Die Regularisierung der Eigentumsrechte hilft, Schwierigkeiten bei einer zukünftigen Übertragung zu vermeiden. Die Kostenfreiheit kann auch bestimmte vereinfachte Verfahren der erbtrechtlichen Nachlassabwicklung umfassen, die bei den Registrierungsbehörden durchgeführt werden, wenn sie für die Regularisierung der Grundstücke erforderlich sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Urkunde oder Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Erbschaft automatisch kostenlos ist.
Die gesetzgeberische Änderung vom April hat die Pflicht zur Angabe der GGG-Nummer auf die Dokumente ausgeweitet, die Eigentumsübertragungen begr




