Eine pharmazeutisch-technische Assistentin aus Frankreich, die 1998 ihre Tätigkeit in einer Apotheke in Südfrankreich aufnahm, wurde 2017 wegen fehlender gesetzlich vorgeschriebener Qualifikation für die Stelle entlassen. Die Situation blieb fast drei Jahrzehnte lang unbemerkt, bis neue Eigentümer die Unterlagen der Arbeitnehmer überprüften und die Unregelmäßigkeit feststellten. Eine Inspektion der Regionalen Gesundheitsagentur bestätigte offiziell das Fehlen der Qualifikation, was zur Suspendierung und anschließenden Entlassung der Arbeitnehmerin wegen angeblicher schwerer Pflichtverletzung führte.
Die Arbeitnehmerin bestritt stets, Informationen verborgen zu haben, und verteidigte, dass die Situation intern seit Jahren bekannt gewesen sei. Der Rechtsstreit zog sich durch die Gerichte mit widersprüchlichen Entscheidungen: Im Jahr 2021 erklärte das Arbeitsgericht die Entlassung für unbegründet und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von 34.800 Euro Schadenersatz. Zwei Jahre später gab jedoch das Berufungsgericht dem Arbeitgeber recht, mit der Begründung, die Arbeitnehmerin habe ihre Loyalitätspflicht verletzt.
Die Situation änderte sich erneut, als der Kassationshof eingriff und zu dem Schluss kam, dass es nicht möglich sei, die Arbeitnehmerin allein für eine Unregelmäßigkeit verantwortlich zu machen, die das Unternehmen selbst jahrzehntelang geduldet habe, ohne die erforderlichen Überprüfungen durchzuführen. Die Richter waren der Ansicht, dass der Arbeitgeber verpflichtet war zu bestätigen, ob die Arbeitnehmer alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs erfüllten.
Der Fall wird zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, doch die Entscheidung des Kassationshofs schafft einen relevanten Präzedenzfall bezüglich der Verantwortung von Unternehmen bei der Überprüfung der beruflichen Qualifikationen von Arbeitnehmern und bekräftigt, dass langjährige administrative Versäumnisse nicht automatisch dem Arbeitnehmer angelastet werden können.




