In Portugal wurde die rechtliche Antwort auf illegale Immobilienbesetzungen durch das Gesetz Nr. 67/2025 vom 24. November gestärkt, das das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung änderte. Artikel 215 des Strafgesetzbuches bestraft jeden, der ein fremdes Grundstück besetzt oder besetzt hält mit der Absicht, Eigentums-, Besitz-, Nutzungs- oder Servitutsrechte ohne rechtlichen, gerichtlichen oder behördlichen Schutz auszuüben, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe. Die Strafen verschärfen sich auf drei Jahre, wenn Gewalt, schwere Drohung vorliegt oder wenn die Immobilie für den eigenen ständigen Wohnsitz bestimmt ist, und können vier Jahre erreichen, wenn der Täter professionell oder mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Eine der wichtigsten Änderungen ermöglicht es dem Richter gemäß Artikel 200 Absatz 8 der Strafprozessordnung, die sofortige Rückgabe der Immobilie an den Eigentümer während des Verfahrens anzuordnen, sofern starke Verdachtsmomente für die Begehung der Straftat und für das Eigentumsrecht des Anzeigeerstatters vorliegen. Diese Maßnahme ist nicht automatisch und erfordert eine gerichtliche Beurteilung. Das Strafverfahren wegen Aneignung hängt von einer Anzeige ab, die bei jeder Polizeibehörde (PSP oder GNR) oder bei der Staatsanwaltschaft innerhalb einer allgemeinen Frist von sechs Monaten nach Kenntnis der Tatsachen erstattet werden kann.
Der Eigentümer kann auch auf die Herausgabeklage gemäß Artikel 1311 des Zivilgesetzbuches oder auf Besitzschutzmechanismen zurückgreifen, einschließlich der vorläufigen Rückgabe in Fällen gewaltsamer Vertreibung. Die Direkthandlung durch den Eigentümer ist außergewöhnlich und durch Artikel 336 des Zivilgesetzbuches begrenzt, wobei vorausgesetzt wird, dass keine rechtzeitige Inanspruchnahme der normalen Mittel möglich ist und das Notwendige nicht überschritten wird. Drohungen, Aggressionen oder Initiativen außerhalb dieser Grenzen können den Eigentümer selbst strafrechtlich verantwortlich machen.
Die Ersitzung ergibt sich nicht automatisch aus einer längeren Besetzung: Sie erfordert einen Besitz während der gesetzlichen Fristen und unter den in den Artikeln 1251 und 1287 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen, die je nach Titel, Eintragung und Gut- oder Bösgläubigkeit zwischen 15 und 20




