Eine ehemalige Mitarbeiterin eines Automobilherstellers erhielt die gerichtliche Anerkennung ihres Rechts auf Teilnahme am Freiwilligen Kündigungsprogramm (PDV), das während ihres abgegoltenen Freistellungszeitraums eingeführt wurde. Die Entscheidung wurde von der Sechsten Kammer des Bundesarbeitsgerichts (TST) getroffen, die die Berufung des Unternehmens gegen eine frühere Entscheidung zurückwies.
Die Mitarbeiterin wurde 2011 vom Unternehmen eingestellt und am 18. August 2021 ohne wichtigen Grund entlassen. Die endgültige Abmeldung in ihrem Arbeitsbuch erfolgte erst am 14. Oktober desselben Jahres, nach Ende des Freistellungszeitraums. Laut der Arbeitnehmerin bot das Unternehmen vom 8. bis 29. Oktober eine Frist für die Teilnahme der Mitarbeiter am PDV an.
Für das Gremium des TST hatte die Mitarbeiterin, da der Arbeitsvertrag während des Freistellungszeitraums weiterhin gültig war, das Recht, am Programm teilzunehmen. Zu den Vorteilen des PDV gehörten die Zahlung der Abfindungsraten wie bei einer Entlassung ohne wichtigen Grund, ein finanzieller Anreiz von 12 Gehältern und sechs Monate Essensgutscheine im Wert von 250 R$.




