Ein spanisches Konsulat lehnte den Visumantrag einer marokkanischen Arbeitnehmerin ab, die bereits eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für Spanien erhalten hatte. Das Generalkonsulat von Spanien in Tétouan wies den Antrag mit der Begründung ab, dass der Arbeitsvertrag als Schäferin nur ein Vorwand sein könnte, um in das Land auszuwandern. Die Arbeitnehmerin hatte die erste Genehmigung fünf Tage vor der Visumsantragstellung erhalten, ausgestellt von der Unterabteilung der Regierung in Ávila.
Der Vertrag sah eine unbefristete Anstellung auf einem Bauernhof in der Stadt Pradejón vor, mit einer 40-Stunden-Woche, einem Gehalt gemäß dem geltenden Tarifvertrag und 30 Tagen Jahresurlaub. Die Arbeitnehmerin wurde einem Vorstellungsgespräch unterzogen, das beim Konsulat Verdacht hinsichtlich der wahren Absicht der Beschäftigung hervorrief.
Die spanische Justiz, vertreten durch das Oberste Gericht von Madrid, entschied am 27. Juli, dass die Frau Anspruch auf das Aufenthalts- und Arbeitsvisum hat. Die Entscheidung hob die Ablehnung des Konsulats auf und erkannte das Recht der Arbeitnehmerin auf das Dokument an, mit der Anordnung, dass das Visum erteilt wird.




