Die Familienzulage für Kinder und Jugendliche kann von den Eltern oder gesetzlichen Vertretern auch dann bezogen werden, wenn beide erwerbstätig sind, solange das Kind oder der jugendliche Anspruchsberechtigte keine Erwerbstätigkeit ausübt. Diese monatliche Leistung der Sozialversicherung dient dazu, die Aufwendungen für Unterhalt und Erziehung auszugleichen, wobei der Betrag durch die Einkommensstufe des Haushalts, das Alter des Anspruchsberechtigten und die Familienzusammensetzung bestimmt wird.
Die Beträge für 2026 wurden durch die Verordnung Nr. 60/2026/1 mit Wirkung ab Januar aktualisiert. Für Kinder bis 36 Monate variieren die Beträge je nach Stufe zwischen 88,43 und 190,98 Euro monatlich. Ab 36 Monaten verringern sich die Beträge: Die 1. und 2. St




