Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass die von der Wettbewerbsbehörde durchgeführten Inspektionen nicht zwingend einer richterlichen Intervention bedürfen, um mit der Charta der Grundrechte der EU vereinbar zu sein. Der EuGH war der Ansicht, dass die Beteiligung der Staatsanwaltschaft ausreicht, um die Rechtmäßigkeit solcher Inspektionen zu gewährleisten. Diese Entscheidung legt fest, dass zwar eine Form externer Kontrolle über die Wettbewerbsbehörden erforderlich ist, dieser Kontrolle jedoch nicht unbedingt von einer Justizbehörde ausgeübt werden muss.
Der Gerichtshof stellte jedoch klar, dass diese Vereinbarkeit mit der Charta nicht bedeutet, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Genehmigungskompetenz zwingend einem Richter übertragen müssen, wobei unterschiedliche nationale Ansätze innerhalb der Grenzen des EU-Rechts möglich bleiben.




