Das Gesetzbuch der öffentlichen Verträge erfährt ab 1. Oktober eine tiefgreifende Überarbeitung, die bedeutendste seit 2017, mit 154 geänderten Artikeln, 34 neuen und 8 aufgehobenen. Die Regierung präsentiert diese Reform als Bürokratieabbau, mit besonderem Augenmerk auf die erhebliche Erhöhung der Schwellenwerte für die öffentliche Beschaffung.
Bei Bauaufträgen steigt die direkte Auftragsvergabe von 30.000 auf 150.000 Euro und die Vorabkonsultation von 150.000 auf eine Million Euro. Bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen steigt die direkte Auftragsvergabe von 20.000 auf 75.000 Euro und die Vorabkonsultation von 75.000 auf 130.000 Euro. In der Praxis ist das öffentliche Ausschreibungsverfahren für Bauaufträge für die allgemeinen kleinen und mittleren Gemeinden nicht mehr erforderlich.
Die Reform bringt vom Autor anerkannte positive Maßnahmen mit sich, wie die Abschaffung von Erklärungen, die lediglich dazu dienten, Angebote aufgrund von Formfehlern auszuschließen, die Schaffung von Mechanismen für alternative Streitbeilegung mit einem Schlichtungsausschuss sowie die Verpflichtung der Verwaltung, bereits vorhandene Dokumente zu verwenden. Es werden jedoch Bedenken hinsichtlich des neuen Flexibilisierungsregimes geäußert, das es Auftraggebern ermöglicht, gesetzliche Vorschriften durch ein eigenes Nützlichkeitsurteil zu umgehen, ohne proportionale Stärkung der Kontrollmechanismen.
Der Autor warnt, dass die Sanktion




