In Spanien wies die Audiencia Provincial de Badajoz die Berufung einer Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer eines Gewerbebetriebs zurück, der ohne Genehmigung Arbeiten in einem Innenhof durchführte. Das Urteil vom 3. September 2025 bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und erlaubte die Beibehaltung der beanstandeten Eingriffe, zu denen Änderungen an einem Schornstein, die Erhöhung einer Mauer, der Austausch eines Vordachs, die Installation einer Tür im Eingangsbereich und die Verbreiterung einer Öffnung zwischen dem Geschäft und dem Innenhof gehörten. Das Gericht analysierte jeden Eingriff einzeln und kam zu dem Schluss, dass keine Schäden für die übrigen Eigentümer, keine Sicherheitsrisiken oder relevante Veränderungen der Gebäudestruktur nachgewiesen wurden.
Die Eigentümergemeinschaft wollte, dass alle Änderungen entfernt werden, da sie gemeinschaftliche Elemente betrafen. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass der Schornstein bereits existierte und der Eigentümer ihn lediglich an das Geschäft anschloss und seine Höhe erhöhte, um technische Anforderungen zu erfüllen. Bezüglich der Mauer ergaben die technischen Berichte, dass der Eingriff die Struktur nicht beeinträchtigte und die Sicherheitsbedingungen verbesserte. Die Öffnung zum Innenhofresultierte aus der Verbreiterung eines bereits bestehenden Zugangs, der bereits in einem technischen Projekt von 2014 enthalten war, und das Gericht war der Ansicht, dass keine Aneignung des Raums durch den Eigentümer stattfand.
Im Fall des Vordachs wurde nachgewiesen, dass es bereits seit mehreren Jahren existierte und dass die beanstandete Konfiguration vor 2016 bestand. Angesichts des Fehlens nachgew




