Einen Nachbarn zu haben, der das Treppenhaus des Gebäudes reinigt, kann eine Ausgabe für die Eigentümergemeinschaft verursachen, aber es reicht nicht aus, dass ein Bewohner sich aus eigener Initiative entscheidet, den Dienst zu erbringen und den anderen Eigentümern eine Rechnung vorzulegt. Gemäß Artikel 1424 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tragen die Miteigentümer die notwendigen Kosten für die Erhaltung der gemeinschaftlichen Teile und für die Dienste von gemeinsamem Interesse im Verhältnis zum Wert ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile. Wenn ein Bewohner ohne Beschluss, Vertrag oder Genehmigung freiwillig mit dem Reinigen beginnt, erwirbt er nicht automatisch das Recht, eine monatliche Gebühr zu verlangen.
Wenn die Reinigung ohne Genehmigung durchgeführt wird, kann die Figur der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß Artikel 464 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewendet werden. In diesen Fällen ist die Erstattung der Auslagen




