Eine Mieterin entdeckte, dass sie in einem möbliert vermieteten Haus in Spanien vom Vermieter gefilmt wurde. Der Eigentümer hatte vier Kameras im Inneren des Wohnhauses installiert, die den Eingang, die Küche, das Treppenhaus und den Bereich des Warmwasserbereiters abdeckten. Die Mieterin bemerkte die Überwachung, weil sie SMS-Nachrichten von zwei Männern erhielt, die Situationen beschrieben, die sie durch die Kameras beobachteten. Das System verfügte außerdem über Gesichtserkennungsfunktionen und Audioaufnahmen, wobei die Bilder einen Monat lang aufbewahrt wurden.
Der Vermieter verteidigte sich mit dem Argument, dass die Mieter durch die Hausordnung und eine Klausel im Mietvertrag von der Videoüberwachung wussten und es auch Informationsschilder gab. Die Spanische Datenschutzbehörde (AEPD), die die eingereichte Beschwerde prüfte, war jedoch der Ansicht, dass eine Vertragsklausel die Erhebung und Verarbeitung von Bildern nicht automatisch legitimiert.
Die AEPD verhängte eine Geldstrafe von 6.000 € gegen den Eigentümer wegen Verletzung von Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung. Die Behörde stufte das Verhalten als grobe Fahrlässigkeit ein und betonte, dass ein Grundstück, das an Dritte überlassen wird, nicht mehr nur als privater Raum des Vermieters betrachtet werden kann und die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz der Bewohner respektiert werden müssen. Zusätzlich zur Geldstrafe wurde der Eigentümer verpflichtet, das gesamte Videoüberwachungssystem vollständig zu deinstallieren.
Der Artikel weist auch darauf hin, dass in Portugal ein ähnlicher Fall von der Nationalen Datenschutzkommission (CNPD) nach ähnlichen Grundsätzen bewertet würde. Eine Klausel im Vertrag würde auch nicht ausreichen, um Kameras in gemeinsam genutzten Bereichen zu legitimieren, und es wäre erforderlich, einen gültigen Rechtsgrund, die Notwendigkeit der Maßnahme und das Fehlen weniger invasiver Alternativen nachzuweisen.




