Die Steuerbehörde änderte ihre Auffassung zur Anwendung des Prinzips der günstigsten Beurteilung bei der Kfz-Steuer durch das Rundschreiben Nr. 40130/2026, veröffentlicht am 19. Mai. Diese Orientierung ermöglicht es nun Steuerpflichtigen, die nach einer ärztlichen Neubeurteilung die Kfz-Steuerbefreiung verloren haben, die in den vier vorhergehenden Jahren gezahlte Steuer zurückzufordern, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Von dieser Maßnahme können Steuerpflichtige profitieren, bei denen ein Behinderungsgrad von 60 % oder mehr anerkannt war und die bei einer ersten Überprüfung sahen, wie dieser Wert unter diesen Grenzwert sank. Damit der vorherige günstigere Grad beibehalten wird, muss das neue Attest dieselbe klinische Pathologie betreffen, die der ursprünglich anerkannten Behinderung zugrunde lag. Wenn eine zweite Neubeurteilung einen Grad unter 60 % bestätigt, wird der Vorteil nicht mehr auf spätere Festsetzungen angewendet.
Die Befreiung bleibt weiterhin von den in Artikel 5 des Kfz-Steuergesetzbuches vorgesehenen Bedingungen abhängig, einschließlich der Beschränkung auf ein Fahrzeug pro Jahr mit einer Obergrenze von 240 Euro und, im Falle von Personenkraftwagen der Kategorie B, der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte. Der Antrag auf Überprüfung ist im Rahmen von Artikel 78 des allgemeinen Steuergesetzes zu stellen, wobei ein den Diensten zuzurechnender Fehler geltend gemacht wird, und die Vierjahresfrist wird ab jeder einzelnen Festsetzung berechnet.
Die betroffenen Steuerpflichtigen sollten prüfen, ob es sich um die erste Neubeurteilung handelte, ob die Atteste dieselbe Pathologie betreffen, ob bereits eine zweite Bewertung stattfand, die Daten der Festsetzungen, den Jahrestag der Zulassung und ob das Fahrzeug die übrigen Bedingungen erfüllte. Die Orientierung gewährt keine allgemeine Rückerstattung, sondern eröffnet die Möglichkeit, die unrechtmäßig erhobene Kfz-Steuer innerhalb der Frist zurückzufordern, wenn der Verlust der Befreiung auf einer ersten Neubeurteilung beruhte.




