Laut der Regulierungsbehörde für Energiedienstleistungen (ERSE) gibt es Einschränkungen bezüglich der Tage, an denen eine Stromabschaltung wegen Zahlungsverzugs erfolgen darf. Für Kunden mit Niederspannungsnormalanschluss, einschließlich Privathaushalte, darf die Unterbrechung nicht an Freitagen, Feiertagsvorabenden, Feiertagen oder während des Wochenendes stattfinden. Dieser Schutz schränkt die Tage ein, an denen eine Abschaltung erfolgen darf, tilgt jedoch nicht die Schuld und verhindert nicht, dass die Versorgung an einem anderen Tag unter Einhaltung der geltenden Verfahren und Fristen unterbrochen wird.
Die Handelsbeziehungsverordnung legt fest, dass die schriftliche Vorankündigung eine Mindestfrist von 20 Tagen haben muss. Für wirtschaftlich gefährdete Kunden, das heißt Verbraucher, die die Bedingungen für den Sozialtarif erfüllen, beträgt die Mindestfrist 30 Tage. Die Mitteilung muss den Grund angeben, erklären, wie die Abschaltung vermieden werden kann, die Wiederherstellungsbedingungen, die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung sowie den Tag ab dem die Leistungsreduzierung und Unterbrechung erfolgen kann, benennen.
Bei Kunden mit Niederspannungsnormalanschluss muss eine Abschaltung wegen Schulden einer Reduzierung der Leistung auf 1,15 kVA pro Phase vorausgehen, sofern Zugang zur Anlage besteht. Dieser Eingriff erfordert eine schriftliche Mitteilung mit mindestens fünf Tagen Vorlauf. Wenn die Zahlung weiterhin aussteht, beginnt die 20-Tage-Frist für die Unterbrechung ab der Reduzierung. Fehlender Zugang zur Anlage für die Leistungsreduzierung hindert nicht an der Abschaltung, sofern die geltende Vorankündigung eingehalten wurde.
Wer keinen Strom mehr hat, sollte den Versorger kontaktieren, um zu erfahren, wie die Zahlung geregelt werden kann, und kann eine Ratenzahlungsvereinbarung beantragen. Wenn man meint, dass die Abschaltung gegen die Regeln verstoßen hat, sollte man die Angelegenheit dem Unternehmen vorlegen. Erhält man keine Antwort oder stimmt der Erklärung nicht zu, kann man sich an das Elektronische Beschwerdebuch wenden. Die ERSE erhält automatisch eine Kopie der Beschwerde und verfolgt den Vorgang. Der Versorger hat 15 Werktage Zeit zur Antwort, und wenn er dies nicht tut oder der Verbraucher weiterhin nicht zustimmt, kann die Vermittlung der ERSE beantragt werden.




