Das Wechseln des Schlosses der eigenen Wohnung erfordert in der Regel keine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft, wenn der Eingriff auf den privaten Mechanismus beschränkt ist, keine gemeinschaftlichen Bereiche beeinträchtigt und weder die Sicherheit gefährdet noch das Erscheinungsbild des Gebäudes verändert. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist jeder Wohnungseigentümer Alleineigentümer seiner Einheit und Miteigentümer der gemeinschaftlichen Bereiche, eine Unterscheidung, die in Artikel 1420 festgelegt ist. Der Austausch des Schließzylinders, wobei die Tür und ihr äußeres Erscheinungsbild beibehalten werden, fällt normalerweise in die Verwaltung des Zugangs zur eigenen Wohnung, und nach diesen Bestimmungen besteht keine allgemeine Pflicht, eine Genehmigung der Versammlung einzuholen.
Die Situation ändert sich jedoch, wenn die architektonische Linie oder die ästhetische Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Artikel 1422 Absatz 3 erfordert die vorherige Genehmigung der Versammlung, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gesamtwerts des Gebäudes beschlossen werden muss. Eine neue Tür, Verkleidung oder Außenkomponente muss hinsichtlich ihrer Wirkung auf das Gesamtbild bewertet werden und wird nicht allein deshalb freigestellt, weil sie sich am Eingang einer Privathwohnung befindet.
Das Schloss, das den gemeinschaftlichen Eingang des Gebäudes kontrolliert, gehört einer anderen Kategorie an als das, das nur einer Wohnung dient. Artikel 1421 bezeichnet Eingänge, Vestibüle, Treppenhäuser und Flure, die von zwei oder mehr Wohnungseigentümern gemeinsam genutzt oder durchquert werden, als gemeinschaftliche Bereiche. Artikel 1430 weist die Verwaltung der gemeinschaftlichen Bereiche der Versammlung und dem Verwalter zu, weshalb ein Bewohner nicht einseitisch das gemeinschaftliche Schloss austauschen sollte, als wäre es sein eigenes, noch den Zugang der übrigen Bewohner verweigern darf.
Innerhalb seiner Zuständigkeiten kann der Verwalter die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Zugänge übernehmen und die genehmigten Beschlüsse umsetzen. In dringenden Situationen handelt der Verwalter und beruft umgehend eine außerordentliche Versammlung ein, um das, was er getan hat, nachträglich zu genehmigen. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Verwalters erlaubt Artikel 1427 jedem Wohnungseigentümer, die Initiative zur Durchführung unerlässlicher und dringender Reparaturen an den gemeinschaftlichen Bereichen zu ergreifen, eine Ausnahme, die keine Änderung aufgrund persönlicher Vorlieben abdeckt. Wenn ein Beschluss der Versammlung vorliegt, muss dieser gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 268/94 in der Niederschrift festgehalten werden.




