Innerhalb einer Ortschaft gelten nicht dieselben Regeln für die Benutzung der Fahrspuren wie auf Autobahnen. Artikel 14 der Straßenverkehrsordnung legt fest, dass die Fahrzeugführer die „für ihr Ziel am besten geeignete Fahrspur" benutzen müssen, was bedeutet, dass keine automatische Pflicht besteht, die linke Spur zu verlassen, nur weil die rechte frei ist. Das entscheidende Element ist, ob die gewählte Spur tatsächlich für die beabsichtigte Strecke des Fahrzeugführers am besten geeignet ist.
Das maßgebliche gesetzliche Konzept ist „Ortschaft", und nicht einfach „Stadt". Die Straßenverkehrsordnung definiert eine Ortschaft als ein Gebiet mit Bebauung, dessen Grenzen durch die vorgeschriebenen Verkehrszeichen gekennzeichnet sind. Innerhalb dieser Grenzen muss die Spurauswahl mit dem Ziel und den durchzuführenden Fahrmanövern zusammenhängen, wie dem Abbiegen, Überholen, Anhalten oder Parken. Die vorhandene Beschilderung, wie Pfeile auf der Fahrbahn und senkrechte Verkehrszeichen, hat Vorrang vor den allgemeinen Verkehrsregeln.
Wenn sich ein anderes Fahrzeug von hinten nähert, begründet die bloße Tatsache, dass jemand auf der linken Spur fährt, für sich allein keine sofortige Pflicht, nach rechts zu wechseln, solange die Spur für das Ziel geeignet ist. Es bleibt jedoch die allgemeine Pflicht bestehen, das Überholen zu erleichtern, die in Artikel 39 vorgesehen ist und den Fahrzeugführer verpflichtet, beim Überholvorgang so weit wie möglich nach rechts auszuweichen, wenn kein Hindernis vorhanden ist, und die Geschwindigkeit während des Überholens nicht zu erhöhen.
Die Nichtbeachtung von Artikel 14 sieht eine Geldbuße zwischen 60 und 300 Euro vor. Die Ordnungswidrigkeit ergibt sich jedoch nicht einfach daraus, dass man auf der linken Spur fährt, während die rechte frei ist, sondern aus der Benutzung einer Spur, die nicht für das Ziel geeignet ist, oder aus einem Spurwechsel, der außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Bedingungen vorgenommen wurde.




