Ein Schalungszimmermann sah sich mit der Bestätigung des Gerichtshofs Lissabon konfrontiert, dass eine vollständige dauerhafte Berufsunfähigkeit für seine gewöhnliche Arbeit anerkannt wird – und das, obwohl die Versicherung Caravela – Companhia de Seguros Berufung eingelegt hatte mit der Begründung, der 66-jährige Arbeitnehmer sei bereits in Rente. Der Unfall ereignete sich am 22. November 2019. Nach der klinischen Entlassung im August 2020 wurde beim Zimmermann zunächst eine teilweise dauerhafte Behinderung von 6,52 % festgestellt. Er kehrte an seinen Arbeitsplatz zurück und übte seine Tätigkeit bis 2023 weiter aus.
Im Jahr 2024 beantragte der Arbeitnehmer – vertreten durch die Staatsanwaltschaft – eine Überprüfung seiner Berufsunfähigkeit. Die neue ärztliche Bewertung stellte eine Verschlechterung der Unfallfolgen fest und erhöhte die Behinderung auf 13,0392 %. Das ärztliche Gremium kam mehrheitlich zu dem Schluss, dass eine vollständige dauerhafte Berufsunfähigkeit für die gewöhnliche Arbeit vorliegt, die ihn an der Ausübung seines Berufs als Schalungszimmermann hindert. Der von der Versicherung beauftragte Sachverständige stimmte dieser Einstufung nicht zu.
Die Versicherung legte Berufung ein mit der Behauptung, der Rentenstatus stehe der Anerkennung einer vollständigen Berufsunfähigkeit entgegen. Der Gerichtshof war jedoch der Ansicht, dass die Bewertung die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübten Funktionen als Maßstab nehmen müsse – unabhängig von der aktuellen beruflichen Situation. Das Gericht erklärte, dass das Gesetz einem Rentner nicht verbietet, eine Überprüfung der Berufsunfähigkeit zu beantragen, und dass die Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit mit einer anderen Rente kumulierbar ist.
Neben der Abweisung der Berufung korrigierte der Gerichtshof auch die Berechnung der Rente, die vom Erstgericht auf 12.606,31 € jährlich festgesetzt worden war. Unter Berücksichtigung того, dass der Zimmermann zum Zeitpunkt des Unfalls ein jährliches Gehalt von 26.600 € bezog, berechnete das Gericht neu und setzte 14.831,20 € jährlich ab Februar 2024 und 15.216,81 € jährlich ab Januar 2025 fest. Die Entscheidung bestätigte auch den Zuschuss von 4.251,43 € sowie die Verzugszinsen, wobei die Kosten der Berufung von der Versicherung zu tragen sind.




