Die Europäische Union ist dem Abschluss einer der größten Überarbeitungen der Koordinierungsregeln für nationale Systeme der sozialen Sicherheit der letzten Jahre einen Schritt näher gekommen. Das Europäische Parlament billigte den Text am 7. Juli 2026 in erster Lesung mit 511 Stimmen dafür, 87 dagegen und 61 Enthaltungen. Die Überarbeitung resultiert aus einer vorläufigen Einigung zwischen Parlament und Rat vom 22. April, doch fehlt noch die förmliche Annahme durch den Rat der Europäischen Union, damit die Verordnung in Kraft treten kann.
Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Verlängerung des Exportzeitraums für Arbeitslosengeld von drei auf sechs Monate für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Arbeitsstelle suchen. Für Grenzgänger wurde die 22-Wochen-Regel eingeführt: Wenn der Arbeitnehmer mindestens 22 aufeinanderfolgende Wochen in dem Land der letzten Erwerbstätigkeit gearbeitet hat, ist dieses Land für die Zahlung während eines Zeitraums von sechs Monaten zuständig, woraufhin der Wohnsitzstaat die Leistung übernehmen kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Überarbeitung klärt auch den Zugang wirtschaftlich inaktiver Bürger, die in einen anderen Mitgliedstaat umziehen, und integriert die Rechtsprechung des Gerichtshofs. Familienleistungen zur Einkommensersatzleistung werden zudem von solchen unterschieden, die allgemeine Ausgaben des Haushalts abdecken. Erstmals erhalten Langzeitpflegeleistungen eine ausdrückliche europäische Definition, die Geld- oder sächliche Leistungen für Personen umfasst, die längere Zeit bei täglichen Aktivitäten Hilfe benötigen.
In Bezug auf entsandte Arbeitnehmer wird die vorherige Meldung an die Behörden des zuständigen Landes obligatorisch, mit Ausnahmen für Geschäftsreisen und Tätigkeiten bis zu drei Tagen. Die Verordnung tritt nicht sofort in Kraft: Viele der zentralen Änderungen werden erst 24 Monate nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union angewend




