Der fünfte Werktag im September 2026 fällt auf Samstag, den 5. September, als Fälligkeitsdatum für die Gehaltszahlung der Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag für den Monat August. Diese Regelung ist in Artikel 459 der Konsolidierten Arbeitsgesetze (CLT) vorgesehen, der bestimmt, dass das Gehalt spätestens am fünften Werktag des auf die gearbeiteten Monat folgenden Monats gezahlt werden muss.
Für die Berechnung dieser Frist gilt der Samstag als Werktag, auch wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag nicht arbeitet. Sonntage und Feiertage hingegen werden nicht in die Berechnung einbezogen. Im Monat September verlief die Sequenz wie folgt: erster Werktag am Dienstag (1.), zweiter am Mittwoch (2.), dritter am Donnerstag (3.), vierter am Freitag (4.) und fünfter am Samstag (5.).
Daher ist der 5. September 2026 der fünfte Werktag für die gesetzliche Gehaltszahlungsfrist.




