Eine Fließbandarbeiterin in Spanien sah ihren Antrag auf Rente wegen dauerhafter Erwerbsminderung vom Nationalen Institut für Sozialversicherung (INSS) abgelehnt, eine Entscheidung, die später vom Obersten Gerichtshof von Kastilien und León bestätigt wurde. Die Arbeiterin wies ein klinisches Bild auf, das einen Verschluss eines Venenastes der Netzhaut des linken Auges, Prädiabetes, chronische Kreuzschmerzen in Verbindung mit leichter Arthrose und Nackenschmerzen umfasste, zusätzlich zu behaupteten Schmerzen in den Gelenken, im Rücken und in den Knöcheln.
Das Equipo de Valoración de Incapacidades (Gremium zur Bewertung von Behinderungen) kam zu dem Schluss, dass die Situation keine Anerkennung der beantragten Erwerbsminderung rechtfertigte. Die Bewertung führte an, dass die Frau einen guten Allgemeinzustand aufwies, selbstständig ging, keine sichtbare Gelenkentzündung hatte und die Untersuchungen der Nerven- und Muskelfunktion innerhalb der Normalwerte lagen. Das INSS kam zu dem Schluss, dass die Arbeiterin weiterhin über ausreichende funktionelle Kapazität verfügte, um weiterzuarbeiten.
Nachdem sie in erster Instanz verloren hatte, legte die Arbeiterin Berufung ein mit dem Argument, dass sie den rechten Arm nicht über die Schulter heben, nicht längere Zeit ohne Bewegung im Stehen bleiben oder Lasten handhaben könne. Die Richter waren jedoch der Ansicht, dass das Vorlegen einer Liste von Krankheiten nicht ausreichte, um Anspruch auf die Rente zu haben, sondern nachgewiesen werden musste, dass die Einschränkungen die Ausführung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes tatsächlich verhinderten. Das Gericht war der Auffassung, dass Empfehlungen zur Vermeidung intensiver Anstrengungen nicht einer Erwerbsminderung für die Hauptaufgaben einer Fließbandarbeit gleichkamen.
Der Artikel weist darauf hin, dass in Portugal ein ähnliches Prinzip gilt: mehrere diagnostizierte Erkrankungen geben nicht automatisch Anspruch auf eine Invaliditätsrente, sondern der funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit muss bewertet werden. Die Entscheidung hängt vom funktionellen Zustand zum Zeitpunkt der Bewertung ab, von der vorhersehbaren Entwicklung der Krankheiten und davon, wie diese konkret den ausgeübten Beruf beeinträchtigen.




